Für alle unsere Geschäftsbeziehungen, u.a. Angebote und Lieferungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nachstehend abgedruckt sind. Diese gelten für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Verträge, insbesondere mit Kaufleuten und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine AGBs, Einkaufsbedingungen oder andere Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit unseres schriftlichen Einverständnisses. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Spätere Änderungen oder Ergänzungen bestehender schriftlicher Vereinbarungen bzw. dieser vorliegenden Bedingungen. Mündliche Absprachen gelten nicht.
Sofern nicht ausdrücklich anderslautend festgelegt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich, desgleichen Angaben in Katalogen, Plänen, Prospekten, Websites, Webshops oder sonstigem Informationsmaterial.
Es obliegt ausschließlich dem Käufer, die von uns gelieferten Gegenstände auf ihre Eignung für die und ihre Kompatibilität mit den vorgesehenen Anwendungen, Verfahren und Verwendungen zu testen sowie zu beurteilen und diejenigen von uns gelieferten Produkte zu wählen, welche gemäß eigener Beurteilung die Anforderungen erfüllen,
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, seien Sie analog oder digital, ferner Muster, Prospekte, Inhalte unserer Websites usw. sind unser geistiges Eigentum. Vervielfältigungen, Downloaden von Bildern oder Daten und Texten, Nachahmungen oder Änderungen derartiger Unterlagen oder von Teilen derselben sind nicht gestattet, ebenso wenig die Weitergabe einzelner oder aller Unterlagen an Dritte.
Unterlagen sind auf Verlangen kostenfrei zurückzustellen.
Mit der Bestellung einer Ware, die schriftlich zu erfolgen hat, erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Alle Bestellungen und Aufträge sind für uns erst dann verbindlich von uns angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen oder ablehnen. Der Käufer bleibt an die Bestellung gebunden, solange wir die Auftragsannahme nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Etwaige gesetzlich vorgeschriebene sowie behördliche Genehmigungen sind vom Käufer zu beschaffen.
Alle Angaben und Beschreibungen zu Waren sind freibleibend.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Angebotsunterlagen mit allen zugehörigen Beilagen und Mustern zurückzufordern. insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem oder mehreren unserer Zulieferer.
Von uns genannte Liefertermine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich und ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben.
Als Erfüllung des Liefertermines gilt ausschließlich der Termin, an dem die Bestellung unsere Firma verlässt.
Der Liefertermin verzögert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand- oder ähnliche Katastrophen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind.
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder nach gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird.
Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (u.a. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (u.a. Zeichnungen) stellen nur durchschnittliche Näherungswerte dar, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig.
Durch Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet (Massenanfertigung), gleiches gilt für Abweichungen aufgrund des technischen Fortschritts und der entsprechenden Weiterentwicklung des Produkts.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufern voraus.
Mit der der Übergabe an den Spediteur oder Frächter, bzw. vom Käufer beauftragte Personen hat der Verkäufer mit der Auslieferung der Ware ab Werk und falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, seine vertragliche Erfüllungspflicht vollzogen.
Mit der Lieferung ab Werk geht die Gefahr des Diebstahls, zufälliger Beschädigung oder Verschlechterung der Ware, Brand, Untergang und andere Gefahren auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferungen vereinbart wurden.
Verzögert sich die Fertigstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Abholbereitschaft auf den Käufer über.
Sofern sich, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Die vereinbarte Fertigstellungsfrist beginnt grundsätzlich nach unserer Auftragsbestätigung und den vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen technischer und kaufmännischer Art. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken der Zulieferer, berechtigen uns, Lieferungen, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
Der vereinbarte Fertigstellungstermin kann durch käuferseitige Änderungswünsche während der Produktion hinauszögert werden.
Ein Verzug der Lieferfrist beginnt, wenn die Lieferung fällig ist und eine schriftliche Mahnung des Käufers erfolgt ist.
Teillieferungen sind mit oder ohne Zustimmung des Käufers statthaft. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
Von uns unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht, vom Auftrag zurückzutreten.
Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, Erfüllung zu begehren und die Einlagerung des Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Käufers ohne Versicherungszwang vorzunehmen, wobei nicht nur die Lagerkosten, sondern alle aus der Verzögerung sonst wie entstandenen Aufwendungen zu Lasten des Käufers gehen.
Force Majeure oder „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
Als Force Majeure oder höhere Gewalt sind unter anderen folgende Ereignisse genannt: Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. Explosionen, Feuer, Sturm, Überschwemmungen die zur, Zerstörung oder wesentliche Beschädigung von Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Fabriken, Betriebsstätten inkl. Betriebsanlagen und Ausrüstung, längere Sperrungen von Verkehrswegen aller Art, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, Terror, Sabotage, Piraterie, Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen, Erdbeben, Hurrikane, Tornados, Tsunamis, Feuer, Folgen einer Pandemie, Embargos, Sanktionen.
Für den Fall, dass bei Höherer Gewalt die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern haben wir das Recht zur Leistungsverweigerung, Auflösung oder Anpassung des Vertrages mit dem Käufer.
Im Falle, dass einer unserer Lieferanten oder dessen Sublieferanten Force Majeure ausruft, werden wir sofort nach Kenntnisnahme den Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 (Zehn) Werktagen informieren.
Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 (Hundert und Zwanzig) Tage überschritten hat.
Eine etwaig bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Alle von uns angegebenen Angebote und Preislisten basieren auf aktuellen Preisen und dem Kostenniveau des Zeitpunktes der Preisabgabe.
Unsere Preise verstehen sich mangels anderslautender Vereinbarung, und sofern von uns nichts anders angegeben, stets freibleibend, ohne Verpackung und Versicherung, ab Werk, ohne Verladung.
Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit Auslieferung der Ware an den Käufer, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge.
Die Verpackung wird dem Käufer in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt und im Regelfall nicht zurückgenommen.
Eine Rückgabe der Verpackung innerhalb unseres Go-Green Programmes kann gesondert und schriftlich mit dem Käufer vereinbart werden.
Alle Frachtkosten, die mit der Lieferung der Ware mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, sind vom Käufer zu tragen. Zu den Frachtkosten gehören alle Nebengebühren, Treibstoffaufschläge, öffentliche Abgaben, sonstige Gebühren und etwaige Steuern.
Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen beim vom Käufer genanntem Zielort.
Wir sind berechtigt, Preisänderungen, die auf käuferseitigen Änderungen des Auftrages während der Produktion, Änderungen der Rohstoffpreise, Gesetzesänderungen etc. zurückführen sind, bei Fakturierung bzw. in Form einer Nachtragsfaktura zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, Preisänderungen bei Fakturierung bzw. in Form einer Nachtragsfaktura zu berücksichtigen.
Die Ware wird an den Käufer ohne Versicherung für Schäden aller Art ausgeliefert. Der Käufer hat für eine Frachtversicherung selbst zu sorgen. Eine Haftung des Verkäufers für nicht versicherte Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Für Aufträge des Käufers notwendigen Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.
Werkzeuge und Formen werden nur für Aufträge des Käufers verwendet, solange der Käufer seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers.
Bei guter Bonität des Käufers und nach Abschluss einer Kreditversicherung hat die Zahlung hat entweder in bar oder mittels Bank- oder Postschecküberweisung binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu erfolgen. Sollte eine Kreditversicherung nicht möglich sein oder die Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer überschreitet das Limit der Kreditversicherung hat die Zahlung im Vorhinein zu erfolgen.
Mangels anderslautender Vereinbarung ist die Hälfte der Kaufsumme bei Auftragserteilung zu bezahlen, der Rest einschließlich etwaiger Nebenansprüche bei Fertigstellung. In jedem Fall gilt eine Zahlung des Käufers erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei bei uns oder unserer Bankverbindung eingelangt ist. Teilzahlungen verwenden wir in erster Linie zur Deckung etwaiger aufgelaufener Kosten, Nebengebühren oder Zinsen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Käufers gelten als nicht geschrieben. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt vom aushaftenden Restbetrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu begehren. Diese Zinsen sind binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen. Gerät der Käufer mit einer etwa vereinbarten Teilzahlung in Verzug, wird die gesamte noch aushaftende Restschuld sofort fällig. (Terminverlust). Bei Zahlungsverzug sind wir. auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Käufer, berechtigt, die gelieferten Waren samt Zubehör abzuholen und in Verwahrung zu nehmen oder die Fertigstellung von der vorherigen Erfüllung aller Pflichten des Auftraggebers abhängig zu machen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Begehren, aus welchen Titeln auch immer solche Ansprüche erhoben werden sollten, zurückzuhalten. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung sonstiger Ansprüche.
Wir leisten Gewähr für Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder Fehlern der Ausführung beruhen, sofern solche Mängel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftreten und die Anzeige solcher Mängel unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs durch den Käufer erfolgt.
Gewähr für Mängel, die u.a. auf Zeichnungen, Muster und Vorgaben des Käufers beruhen ist ausgenommen. Unserer Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Käufer die vorgesehenen Betriebsbedingungen, Instandhaltungsanweisungen usw. missachtet oder das gelieferte Gut unsachgemäß behandelt, aufgetretene Mängel ohne Wissen selbst behebt oder beheben lässt, eine sonstige ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht eingehalten hat, Zahlungen nicht leistet oder zurückhält. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Fertigstellung und sofern wir auch die Inbetriebnahme überwachen, mit deren Beendigung.
Soweit wir technische Auskünfte geben, von unseren Lieferanten weiterleiten oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Gewährleistungspflicht endet spätestens 6 (sechs) Monate nach Lieferung. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferungen, durch Installation oder auf welche Art immer, Teile eines unbeweglichen Gutes werden. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Sublieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern auf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten bestehender sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.
Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen in Österreich.
Die in diesem Punkt oben stehemden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle als vertraulich gekennzeichneten verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten jeder Art, welche eine der Parteien von der jeweils anderen Partei erhält, einschließlich aller technischen und kaufmännischen Daten, Zeichnungen, Designs, Testergebnisse, Know-how, Verfahren, geschäftlichen Daten aller Art, Preise, Kalkulationen, Kalkulationsgrundlagen, Informationen zu Kunden und Lieferanten, Erfindungen, in Muster oder Prototypen verarbeitete Daten, Software, einschließlich Quellencodes, unabhängig davon, ob die Informationen einer der Parteien zuzuordnen sind. Mündlich überlassene Informationen müssen bei Offenlegung als vertraulich bezeichnet oder schriftlich zusammengefasst und als vertraulich gekennzeichnet werden.
Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ umfasst auch Informationen, die von Natur aus vertraulich sind, weil beispielsweise eine Offenlegung einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil für die offenlegende Partei darstellen würde.
Sollte kein separater Vertraulichkeitsvertrag oder – Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer kontrahiert worden sein gelten folgende Bedingungen:
An Angeboten, Preislisten, Zeichnungen, Prototypen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Durch die Offenlegung von vertraulichen Informationen werden keinerlei Rechte übertragen. Der Informationsempfänger erwirbt keinerlei Rechte an den vertraulichen Informationen des Informationsgebers.
Dritte dürfen vom Inhalt eines Angebotes des Verkäufers ohne Zustimmung des Verkäufers nicht in Kenntnis gesetzt werden. Dasselbe gilt für kundenbezogene Preislisten und Sonderkonditionen.
Wir verpflichten uns, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Wir halten uns streng an die Vorgaben der österreichischen Datenschutzbehörde.
Daten des Käufers und deren Verarbeitung und Speicherung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. E oder F DSGV, in ihrer letztgültigen Fassung.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) und das revidierte schweizerische Datenschutzgesetz (DSG), enthalten ausdrückliche Informationspflichten.
Ihre Daten werden auch auf Basis von berechtigtem Interesse verarbeitet werden. Dazu gehören unter anderen:
die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich.
Zwecks Durchführung unserer Dienstleistungen, Aufträge oder Lieferungen werden die folgenden Daten bei uns gespeichert: E-Mail-Adresse, Name, Anschrift und Telefon / Mobiltelefon.
Wir geben Ihre personenbezogenen Daten an verbundene Unternehmen oder andere Unternehmen der Klepsch Gruppe weiter, falls dies notwendig ist, um die von Ihnen gewünschten Dienste durchzuführen oder Informationen bereitzustellen
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufern zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen an uns nachkommt.
Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers aus dem Liefervertag, insbesondere die Zahlung behalten wir uns das Eigentumsrecht an der Lieferung ausdrücklich vor.
Falls von dritter Seite in Form einer Pfändung oder auf sonstige Weise auf die unter Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände Rechte angestrebt, begründet oder geltend gemacht werden sollten, hat der Käufer auf die Tatsache unseres Eigentums sofort hinzuweisen und uns ohne Verzug, mittels eingeschriebenen Briefs unter Bekanntgabe aller Einzelheiten, zu verständigen.
Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Käufer, die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Handhabungsrichtlinien sorgsam zu verwahren, benützen und jede Beschädigung auf seine Kosten sofort beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte.
Eine Schadenersatzpflicht trifft uns grundsätzlich nur dann. wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Verarbeitungskosten und Folgeschäden sind in jedem Falle ausgeschlossen. Tritt der Schaden in dem von uns gelieferten Gegenstand auf, so sind wir lediglich bei Unbehebbarkeit im Rahmen der Gewährleistung zum Austausch verpflichtet.
Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen bzw. Bediensteten von Unternehmern ist ausgeschlossen. Der Ausschluss der Ersatzpflicht im vorgenannten Sinne ist vom Käufer auf den nächsten Abnehmer zu überbinden und auch diesem die Verpflichtung zu Überbindung aufzuerlegen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Handhabungsanleitungen, Verarbeitungsrichtlinien und sonstigen Vorschriften unsererseits über die Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfung - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Etwaig erforderliche gesetzlich vorgeschriebene und behördliche Genehmigungen sind vom Käufer zu beschaffen.
Vertrags- und Erfüllungsort Wien / Austria. Der Käufer darf seine Vertragsrechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Sitzes der Firma Zellmetall VertriebsgesmbH örtlich zuständig.
Der Individualvertrag und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.
Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
Stand September 2021