Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Geltungs­bereich

Die allgemeinen Geschäfts- und Liefer­bedingungen der Zellmetall VertriebsgesmbH gelten weltweit.

II. Allgemeines

Für alle unsere Geschäfts­beziehungen, u.a. Angebote und Lieferungen gelten unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, die nachstehend abgedruckt sind. Diese gelten für alle vergangenen, gegen­wärtigen und zukünftigen Geschäfts­beziehungen und Verträge, insbesondere mit Kaufleuten und auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Abweichende, entgegen­stehende oder ergänzende allgemeine AGBs, Einkaufs­bedingungen oder andere Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit unseres schriftlichen Einver­ständnisses. Geschäfts­bedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wider­spricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts­bedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts­bedingungen.

Spätere Änderungen oder Ergänzungen bestehender schriftlicher Vereinbarungen bzw. dieser vorliegenden Bedingungen. Mündliche Absprachen gelten nicht.

III. Angebote, Pläne, Kataloge, Pros­pekte, Websites

Sofern nicht ausdrücklich anders­lautend fest­gelegt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich, desgleichen Angaben in Katalogen, Plänen, Prospekten, Websites, Webshops oder sonstigem Informations­material.

Es obliegt ausschließlich dem Käufer, die von uns gelieferten Gegenstände auf ihre Eignung für die und ihre Kompatibilität mit den vorge­sehenen An­wendungen, Verfahren und Verwendungen zu testen sowie zu beurteilen und diejenigen von uns gelieferten Produkte zu wählen, welche gemäß eigener Beurteilung die Anforderungen erfüllen,

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, seien Sie analog oder digital, ferner Muster, Prospekte, Inhalte unserer Websites usw. sind unser geistiges Eigentum. Vervielfältigungen, Downloaden von Bildern oder Daten und Texten, Nachahmungen oder Änderungen derartiger Unterlagen oder von Teilen derselben sind nicht gestattet, ebenso wenig die Weitergabe einzelner oder aller Unterlagen an Dritte.

Unterlagen sind auf Verlangen kostenfrei zurück­zustellen.

IV. Auftragsan­nahme

Mit der Bestellung einer Ware, die schriftlich zu erfolgen hat, erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

Alle Bestellungen und Aufträge sind für uns erst dann verbindlich von uns angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen oder ablehnen. Der Käufer bleibt an die Bestellung gebunden, solange wir die Auftrags­annahme nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Etwaige gesetzlich vorgeschriebene sowie behördliche Genehmigungen sind vom Käufer zu beschaffen.

V. Vertragsab­schluss

Alle Angaben und Beschreibungen zu Waren sind freibleibend.

Allein maßgeblich für die Rechts­beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertrags­parteien zum Vertrags­gegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertrags­parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

Der Vertrags­schluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbst­belieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lieferung nicht von uns zu vertreten ist.

Falls ein Angebot nicht zur Auftrags­erteilung führt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Angebots­unterlagen mit allen zugehörigen Beilagen und Mustern zurück­zufordern. insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungs­geschäftes mit einem oder mehreren unserer Zulieferer.

VI. Lieferung und / oder Leistung

Von uns genannte Liefer­termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich und ausdrücklich eine verbindliche Zusage gegeben haben.

Als Erfüllung des Liefer­termines gilt ausschließlich der Termin, an dem die Bestellung unsere Firma verlässt.

Der Liefer­termin verzögert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits­kämpfen sowie beim Eintritt unvorher­gesehener Hinder­nisse, z. B. Betriebs­störungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfs­stoffe, Brand- oder ähnliche Katastrophen, die außerhalb unserer Einfluss­möglichkeiten liegen, soweit solche Hinder­nisse nachweislich auf die Fertig­stellung oder Ablieferung des Liefergegen­standes von erheblichem Einfluss sind, auch wenn die Umstände bei Unter­lieferanten einge­treten sind.

Anspruch auf eine Verzugs­entschädigung, insbesondere Schadens­ersatz­ansprüche, sind ausge­schlossen. Davon ausgenommen sind des Vorsatzes, der groben Fahr­lässigkeit oder nach gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird.

Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (u.a. Gewichte, Maße, Gebrauchs­werte, Belast­barkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (u.a. Zeichnungen) stellen nur durchschnitt­liche Näherungs­werte dar, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sie sind keine garantierten Beschaffen­heitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kenn­zeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handels­übliche Abweichungen und Ab­weichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleich­wertige Teile sind zulässig.

Durch Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handel­süblichen gestattet (Massen­anfertigung), gleiches gilt für Abweichungen aufgrund des technischen Fortschritts und der entsprechenden Weiter­entwicklung des Produkts.

Die Einhaltung unserer Liefer­verpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufern voraus.

VII. Erfüllung und Gefahren­übergang

Mit der der Übergabe an den Spediteur oder Frächter, bzw. vom Käufer beauftragte Personen hat der Verkäufer mit der Auslieferung der Ware ab Werk und falls sich aus der Auftrags­bestätigung nichts anderes ergibt, seine vertragliche Erfüllungs­pflicht vollzogen.

Mit der Lieferung ab Werk geht die Gefahr des Diebstahls, zufälliger Beschädigung oder Verschlech­terung der Ware, Brand, Untergang und andere Gefahren auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn ausnahms­weise frachtfreie Lieferungen vereinbart wurden.

Verzögert sich die Fertig­stellung infolge von Um­ständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Abhol­bereitschaft auf den Käufer über.

Sofern sich, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung der Ware mit, den Fracht­führer oder der sonst zur Aus­führung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

VIII. Liefer­fristen

Die vereinbarte Fertig­stellungsfrist beginnt grundsätzlich nach unserer Auftragsbestätigung und den vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen technischer und kaufmännischer Art. Unvorherge­sehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebss­törungen im eigenen Werk oder in den Werken der Zulieferer, berechtigen uns, Lieferungen, um die Dauer der Behinderung hinaus­zuschieben.

Der vereinbarte Fertigstellungs­termin kann durch käuferseitige Änderungs­wünsche während der Produktion hinaus­zögert werden.

Ein Verzug der Lieferfrist beginnt, wenn die Lieferung fällig ist und eine schriftliche Mahnung des Käufers erfolgt ist.

Teil­lieferungen sind mit oder ohne Zustimmung des Käufers statthaft. Jede Teil­lieferung gilt als selbst­ständiges Geschäft.

Von uns unverschuldete Liefer­verzögerungen berechtigen den Käufer nicht, vom Auftrag zurück­zutreten.

Bei Annahme­verzug des Käufers sind wir berechtigt, Erfüllung zu begehren und die Einlagerung des Liefer­gutes auf Kosten und Gefahr des Käufers ohne Versicherungs­zwang vorzunehmen, wobei nicht nur die Lager­kosten, sondern alle aus der Verzögerung sonst wie entstandenen Aufwendungen zu Lasten des Käufers gehen.

IX. Nicht­leistung bei Force Majeure

Force Majeure oder „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.

Als Force Majeure oder höhere Gewalt sind unter anderen folgende Ereignisse genannt: Streik und Aussperrung, Bummel­streik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. Explosionen, Feuer, Sturm, Über­schwemmungen die zur, Zerstörung oder wesentliche Beschädigung von Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Fabriken, Betriebs­stätten inkl. Betriebs­anlagen und Ausrüstung, längere Sperrungen von Verkehrs­wegen aller Art, längerer Ausfall von Transport­mitteln, Tele­kommunikation, Informations­systemen oder Energie, Terror, Sabotage, Piraterie, Kriege, Bürger­kriege, Revolutionen, Erdbeben, Hurrikane, Tornados, Tsunamis, Feuer, Folgen einer Pandemie, Embargos, Sanktionen.

Für den Fall, dass bei Höherer Gewalt die Nicht­lieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungs­geschäftes mit unseren Zulieferern haben wir das Recht zur Leistungs­verweigerung, Auflösung oder Anpassung des Vertrages mit dem Käufer.

Im Falle, dass einer unserer Lieferanten oder dessen Sub­lieferanten Force Majeure ausruft, werden wir sofort nach Kenntnisnahme den Käufer wird über die Nicht­verfügbarkeit der Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 (Zehn) Werktagen informieren.

Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertrags­parteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigter­weise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrich­tigung der anderen Partei innerhalb eines ange­messenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien aus­drücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 (Hundert und Zwanzig) Tage überschritten hat.

Eine etwaig bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurück­erstattet.

X. Preise, Ver­packung, Fracht, Versicherung

Alle von uns angegebenen Angebote und Preis­listen basieren auf aktuellen Preisen und dem Kosten­niveau des Zeit­punktes der Preis­abgabe.

Unsere Preise verstehen sich mangels anders­lautender Vereinbarung, und sofern von uns nichts anders angegeben, stets frei­bleibend, ohne Verpackung und Versicherung, ab Werk, ohne Verladung.

Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs­datum, ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Zahlungs­verpflichtung entsteht mit Auslieferung der Ware an den Käufer, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge.

Die Verpackung wird dem Käufer in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt und im Regel­fall nicht zurück­genommen.

Eine Rückgabe der Verpackung innerhalb unseres Go-Green Programmes kann gesondert und schriftlich mit dem Käufer vereinbart werden.

Alle Fracht­kosten, die mit der Lieferung der Ware mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, sind vom Käufer zu tragen. Zu den Fracht­kosten gehören alle Neben­gebühren, Treibstoff­aufschläge, öffentliche Abgaben, sonstige Gebühren und etwaige Steuern.

Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen beim vom Käufer genanntem Zielort.

Wir sind berechtigt, Preis­änderungen, die auf käufer­seitigen Änderungen des Auftrages während der Produktion, Änderungen der Rohstoff­preise, Gesetzes­änderungen etc. zurück­führen sind, bei Fakturierung bzw. in Form einer Nachtrags­faktura zu berück­sichtigen. Wir sind berechtigt, Preis­änderungen bei Fakturierung bzw. in Form einer Nachtrags­faktura zu berück­sichtigen.

Die Ware wird an den Käufer ohne Versicherung für Schäden aller Art ausge­liefert. Der Käufer hat für eine Fracht­versicherung selbst zu sorgen. Eine Haftung des Verkäufers für nicht versicherte Ware ist in jedem Fall ausge­schlossen.

XI. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen

Für Aufträge des Käufers notwendigen Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Anschaffungs­kosten ganz oder teilweise über­nommen hat.

Werkzeuge und Formen werden nur für Aufträge des Käufers verwendet, solange der Käufer seinen Zahlungs- und Abnahme­verpflichtungen nachkommt.

Unsere Verpflichtung zur Aufbe­wahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benach­richtigung des Käufers.

XII. Zahlungs­beding­ungen

Bei guter Bonität des Käufers und nach Abschluss einer Kredit­versicherung hat die Zahlung hat entweder in bar oder mittels Bank- oder Post­schecküberweis­ung binnen 30 Tagen ab Rechnungs­datum netto ohne Abzug zu erfolgen. Sollte eine Kreditver­sicherung nicht möglich sein oder die Verbindlich­keiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer über­schreitet das Limit der Kreditver­sicherung hat die Zahlung im Vorhinein zu erfolgen.

Mangels anders­lautender Vereinbarung ist die Hälfte der Kauf­summe bei Auftrags­erteilung zu bezahlen, der Rest einschließlich etwaiger Neben­ansprüche bei Fertig­stellung. In jedem Fall gilt eine Zahlung des Käufers erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei bei uns oder unserer Bankver­bindung eingelangt ist. Teil­zahlungen verwenden wir in erster Linie zur Deckung etwaiger aufge­laufener Kosten, Neben­gebühren oder Zinsen. Anders­lautende Zahlungs­widmungen des Käufers gelten als nicht geschrieben. Bei Zahlungs­verzug sind wir berechtigt vom aushaftenden Restbetrag Verzugs­zinsen in Höhe von 1% pro Monat zu begehren. Diese Zinsen sind binnen 8 Tagen nach Auf­forderung zu bezahlen. Gerät der Käufer mit einer etwa vereinbarten Teilzahlung in Verzug, wird die gesamte noch aushaftende Rest­schuld sofort fällig. (Termin­verlust). Bei Zahlungs­verzug sind wir. auch ohne vorheriges Einver­nehmen mit dem Käufer, berechtigt, die gelieferten Waren samt Zubehör abzuholen und in Verwahrung zu nehmen oder die Fertig­stellung von der vorherigen Erfüllung aller Pflichten des Auftrag­gebers abhängig zu machen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs­ansprüchen oder sonstigen Begehren, aus welchen Titeln auch immer solche Ansprüche erhoben werden sollten, zurück­zuhalten. Ausdrücklich ausge­schlossen ist auch die Aufrechnung sonstiger Ansprüche.

XIII. Gewähr­leistung

Wir leisten Gewähr für Mängel, die auf Konstruktions­fehlern oder Fehlern der Ausführung beruhen, sofern solche Mängel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Gefahren­übergang auftreten und die Anzeige solcher Mängel unverzüglich mittels einge­schriebenen Briefs durch den Käufer erfolgt.

Gewähr für Mängel, die u.a. auf Zeichnungen, Muster und Vorgaben des Käufers beruhen ist ausge­nommen. Unserer Gewähr­leistungs­pflicht erlischt, wenn der Käufer die vorgesehenen Betriebsbe­dingungen, Instand­haltungs­anweisungen usw. missachtet oder das gelieferte Gut unsach­gemäß behandelt, aufge­tretene Mängel ohne Wissen selbst behebt oder beheben lässt, eine sonstige ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einge­halten hat, Zahlungen nicht leistet oder zurückhält. Die Gewähr­leistungs­pflicht beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Fertig­stellung und sofern wir auch die Inbetrieb­nahme überwachen, mit deren Beendigung.

Soweit wir technische Auskünfte geben, von unseren Lieferanten weiter­leiten oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den vertraglich vereinbarten Leistungs­umfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Gewähr­leistungs­pflicht endet spätestens 6 (sechs) Monate nach Lieferung. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferungen, durch Installation oder auf welche Art immer, Teile eines unbeweglichen Gutes werden. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Sub­lieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unter­lieferanten zustehenden Gewähr­leistungs­ansprüche. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktions­angaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtig­keit der Konstruktion, sondern auf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgt. Der Käufer hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparatur­aufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten bestehender sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.

Die Verjährungs­fristen des Produkt­haftungs­gesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadens­ersatz­ansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungs­fristen in Österreich.

Die in diesem Punkt oben stehemden Einschränk­ungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheits­merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkt­haftungs­gesetz.

XIV. Vertraulich­keit

„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen sind alle als vertraulich gekenn­zeichneten verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten jeder Art, welche eine der Parteien von der jeweils anderen Partei erhält, einschließlich aller technischen und kaufmännischen Daten, Zeichnungen, Designs, Test­ergebnisse, Know-how, Verfahren, geschäftlichen Daten aller Art, Preise, Kalkulationen, Kalkulations­grundlagen, Informationen zu Kunden und Lieferanten, Erfindungen, in Muster oder Prototypen verarbeitete Daten, Software, einschließlich Quellen­codes, unabhängig davon, ob die Informationen einer der Parteien zuzu­ordnen sind. Mündlich überlassene Informationen müssen bei Offenlegung als vertraulich bezeichnet oder schriftlich zusammen­gefasst und als vertraulich gekenn­zeichnet werden.

Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ umfasst auch Informationen, die von Natur aus vertraulich sind, weil beispiels­weise eine Offenlegung einen bedeutenden Wett­bewerbs­nachteil für die offen­legende Partei darstellen würde.

Sollte kein separater Vertraulich­keitsvertrag oder – Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer kontrahiert worden sein gelten folgende Bedingungen:

An Angeboten, Preislisten, Zeichnungen, Prototypen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheber­recht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Durch die Offen­legung von vertraulichen Informationen werden keinerlei Rechte übertragen. Der Informations­empfänger erwirbt keinerlei Rechte an den vertraulichen Informationen des Informations­gebers.

Dritte dürfen vom Inhalt eines Angebotes des Verkäufers ohne Zustimmung des Verkäufers nicht in Kenntnis gesetzt werden. Dasselbe gilt für kunden­bezogene Preislisten und Sonder­konditionen.

Wir verpflichten uns, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Unter­lagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

XV. Daten­schutz

Wir halten uns streng an die Vorgaben der österreichischen Datenschutz­behörde.

Daten des Käufers und deren Verarbeitung und Speicherung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. E oder F DSGV, in ihrer letzt­gültigen Fassung.

Die Datenschutz-Grund­verordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) und das revidierte schweizerische Daten­schutz­gesetz (DSG), enthalten ausdrückliche Informations­pflichten.

Ihre Daten werden auch auf Basis von berechtigtem Interesse verarbeitet werden. Dazu gehören unter anderen:

die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertrags­partei die betroffene Person ist, oder zur Durch­führung vorver­traglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich.

Zwecks Durch­führung unserer Dienst­leistungen, Aufträge oder Lieferungen werden die folgenden Daten bei uns gespeichert: E-Mail-Adresse, Name, Anschrift und Telefon / Mobiltelefon.

Wir geben Ihre personen­bezogenen Daten an verbundene Unternehmen oder andere Unternehmen der Klepsch Gruppe weiter, falls dies notwendig ist, um die von Ihnen gewünschten Dienste durchzu­führen oder Informationen bereit­zustellen

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertrags­verhältnis zum Zwecke der Daten­verarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertrags­erfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

XVI. Eigentums­vorbehalt

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehalts­ware im ordentlichen Geschäfts­gang weiter zu veräußern.

Wird die Vorbehalts­ware vom Käufern zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungs­vertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungs­vertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es für die Kaufpreis­forderung bestimmt ist. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungs­verpflichtungen an uns nachkommt.

Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehalts­ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers aus dem Liefervertag, insbesondere die Zahlung behalten wir uns das Eigentums­recht an der Lieferung ausdrücklich vor.

Falls von dritter Seite in Form einer Pfändung oder auf sonstige Weise auf die unter Vorbehalts­eigentum stehenden Gegenstände Rechte angestrebt, begründet oder geltend gemacht werden sollten, hat der Käufer auf die Tatsache unseres Eigentums sofort hinzuweisen und uns ohne Verzug, mittels einge­schriebenen Briefs unter Bekanntgabe aller Einzelheiten, zu verständigen.

Zur Wert­erhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Käufer, die betreffenden Gegen­stände unter genauer Beachtung der Hand­habungs­richtlinien sorgsam zu verwahren, benützen und jede Beschädigung auf seine Kosten sofort beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte.

XVII. Schaden­ersatz

Eine Schaden­ersatz­pflicht trifft uns grundsätzlich nur dann. wenn uns grobes Verschulden nach­gewiesen werden kann. Schaden­ersatz für entgangenen Gewinn, Verarbeitungs­kosten und Folge­schäden sind in jedem Falle ausge­schlossen. Tritt der Schaden in dem von uns gelieferten Gegenstand auf, so sind wir lediglich bei Unbeheb­barkeit im Rahmen der Gewähr­leistung zum Austausch verpflichtet.

Eine Ersatz­pflicht nach dem Produkt­haftungs­gesetz, BGBl. Nr. 99/1988, oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkt­haftungs­ansprüche für Sach­schäden an betrieblich genutzten Gegen­ständen bzw. Bediensteten von Unternehmern ist ausge­schlossen. Der Ausschluss der Ersatz­pflicht im vorgenannten Sinne ist vom Käufer auf den nächsten Abnehmer zu überbinden und auch diesem die Verpflichtung zu Überbindung aufzu­erlegen. Der Kauf­gegen­stand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungs­vorschriften, Hand­habungs­anleitungen, Verarbeitungs­richtlinien und sonstigen Vorschriften unsererseits über die Behandlung des Kaufgegen­standes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorge­schriebene Überprüfung - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Etwaig erforderliche gesetzlich vorge­schriebene und behördliche Genehmigungen sind vom Käufer zu beschaffen.

XVIII. Erfüllungs­ort, Gerichts­stand, Sonstiges

Vertrags- und Erfüllungsort Wien / Austria. Der Käufer darf seine Vertrags­rechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitig­keiten ist das sachlich zuständige Gericht des Sitzes der Firma Zellmetall VertriebsgesmbH örtlich zuständig.

Der Individual­vertrag und unsere Allgemeinen Geschäfts­bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.

XIX. Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

Stand September 2021